(Nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 27. Februar 1980)
Vorbemerkung: Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten
- sich im Arbeitsgang befinden, in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden, als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.
Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören:
1. Gefahrklasse A:
Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar
Gefahrklasse A I:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, (z. B. Leichtbenzin, Ottokraftstoff, Benzol, Äther, Zapon- und Nitrolacke, Nitroverdünnung, Äthylacetat, Schwefelkohlenstoff).
Gefahrklasse A II:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C, (z.B. Leucht- und Heizpetroleum, Testbenzin zur Lackherstellung, Terpentinöl, viele Lackfarben).
Gefahrkasse A III:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C, (z.B. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Vaselinöle, Anilin).
2. Gefahrklasse B:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen. (z. B. Brennspiritus, Äthylalkohol, Aceton, Spiritus- und Acetonlacke, Methanol).
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 11 oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1 gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A 11 oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A 1 gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 11 oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1 hinzuzurechnen.
(3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse Al mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei Anwendung der Tabelle 11 nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1 angegebenen Werte maßgebend
Unzulässig ist die Lagerung
1. brennbarer Flüssigkeiten
- in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen, in Arbeitsräumen, in Gast- und Schankräumen,
2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A 11 oder B an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen.
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Tabelle I (Grenzwert für anzeigefreie Lagerung)